Meilenstein für die soziale Absicherung von Ehepartner:innen und eingetragenen Partner:innen erreicht
Empfehlung SBLV
Der SBLV unterstützt die vorgeschlagene Lösung und hat sich aktiv dafür eingesetzt.
Er empfiehlt, nicht bis im Jahr 2027 zu warten, sondern die Thematik jetzt proaktiv anzugehen und diesen Versicherungsschutz frühzeitig umzusetzen.
Eine minimale soziale Absicherung im Zusammenhang mit dem Bezug von Direktzahlungen wurde im Herbst 2018 erstmals in die Vernehmlassung gegeben. Nach intensiven Diskussionen, auch innerhalb der Branche, wurde das Grundprinzip schliesslich 2023 vom Parlament in das Landwirtschaftsgesetz aufgenommen.
Der Artikel 70a, Abs. 1, bst. i und Abs. 3, bst. g LwG.
Die Konsultation zu den Agrarverordnungen 2024 ist am 01.05.2024 abgeschlossen worden. Änderungen der Direktzahlungsverordnung zielen darauf ab, diesen Kranken- und Unfallversicherungsschutz für Ehepartnerinnen und Ehepartner umzusetzen. Unter dem Namen soziale Absicherung war diese Verpflichtung Teil des Entwurfs der AP22+, der im Herbst 2018 in die Anhörung ging. Zunächst umstritten, wurde diese Bestimmung schliesslich 2023 vom Parlament ohne jegliche Diskussion in das Landwirtschaftsgesetz aufgenommen. Die Umsetzungsmassnahmen wurden 2019 – 2020 mit verschiedenen Interessens-Vertreter:innen in einer Arbeitsgruppe des BLW ausgearbeitet. Die relevanten Akteure, darunter auch der SBLV und der SBV, waren darin vertreten. Die Massnahmen sollen 2027 in Kraft treten. Nun werden jedoch Stimmen laut die vorschlagen, die vorgeschlagene Lösung so weit abzuschwächen, dass sie nur noch eine Scheindeckung darstellt.
In Kürze:
- Der SBLV hat die soziale Absicherung von Anfang an unterstützt.
- Die Präsidentinnenkonferenz des SBLV wurde regelmässig informiert und konsultiert.
- Die beiden Elemente dieses Versicherungsschutzes gehören zum Risikoschutz des landwirtschaftlichen Betriebs und der landwirtschaftlichen Tätigkeit.
- Der Sozialversicherungsschutz enthält kein Alterssparen und keine Mutterschaftsentschädigung.
? Wer füttert die versicherte Kuh und fährt mit dem versicherten Traktor, wenn Partner:innen plötzlich aus gesundheitlichen Gründen ausfallen und kein Ersatz bezahlt werden kann ?
Der SBLV ist sehr erfreut, dass der Versicherungsschutz der mitarbeitenden Ehegatten in diesem Verordnungspaket aufgenommen wurde und unterstützt dieses Vorhaben vollumfänglich.
Die Bäuerinnen prägen mit ihrem Engagement die Landwirtschaft massgeblich. Krankheit, Unfall oder Tod können schwerwiegende Folgen haben. Ein angemessener Versicherungsschutz, welcher die Familie und den Betrieb bei einem Ausfall der Bäuerin nicht in Schwierigkeiten geraten lässt, ist daher für die Schweizer Landwirtschaft sehr bedeutend. Für die finanzielle Absicherung eines Landwirtschaftsbetriebes ist eine genügende Versicherungsdeckung von grosser Notwendigkeit, um bei einem Unfall-, Krankheits- oder Todesfall nicht in finanzielle Bedrängnis zu geraten und den Betrieb weiterführen zu können. Hier geht es zur detaillierten Stellungnahme des SBLV.
Was sieht der Entwurf vor?
- Deckung des Verdienstausfalls bei Arbeitsunfähigkeit (Krankheit und Unfall). Keine Mutterschaftsentschädigung.
- min. CHF 100 pro Tag
- Ab dem 61. Tag spätestens (Wartefrist max. 60 Tage)
- Vorsorge Risiko Invalidität oder Tod (Krankheit und Unfall)
- Jahresrente min. CHF 24’000 oder
- Kapital min. CHF 300’000 oder
- Kombination von beidem
- Kein Alterssparen
Was sind die Bedingungen?
- Gilt für verheiratete Ehegatten oder eingetragene Partner:innen
- Alter unter 65 Jahren (Ausnahme: siehe Übergangsbestimmung).
- Kein eigenes Einkommen oder eigenes Einkommen unter der Eintrittsschwelle des BVG (CHF 22’050 im Jahr 2024)
- Regelmässige Arbeit und in beträchtlichem Umfang: Zweiverdienerabzug ist bei den Steuern gefordert.
Für wen gibt es Ausnahmen?
- Bei eigenem Einkommen über der Eintrittsschwelle des BVG (CHF 22’050 im Jahr 2024)
- Keine Mitarbeit auf dem Betrieb, das heisst, kein Zweiverdienerabzug bei den Steuern
- Alter über 65 Jahren
- Jährliches Einkommen des Betriebs unter 12’000 (Durchschnitt der zwei vorhergehenden Jahre)
- bei speziellen Betrieben (Gemeinden, Kantone, Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetriebe) gibt es keine Pflicht
- Bei Vorbehalt (maximale Gültigkeitsdauer von 5 Jahren) oder Ausschluss durch die Versicherung
Das Inkrafttreten ist für 2027 vorgesehen (2 Jahre später als der Rest der Verordnung).
Übergangsbestimmung
Die Übergangsbestimmung gilt nur für den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
Personen, die am 01.01.2027 (bei Inkrafttreten) das 55. Altersjahr vollendet haben, sind von dieser Pflicht befreit.
Für alle Personen, die nach dem 01.01.2027 (bei Inkrafttreten) das 55. Altersjahr vollenden, gelten die neuen Bestimmungen.
Welche Sanktionen sind vorgesehen, wenn die Versicherung ab 2027 nicht vorhanden ist?
- 10% der Direktzahlungen, min. CHF 500 bis max. CHF 2000 pro Jahr
- Für den 1. Wiederholungsfall: das Doppelte (%, min und max)
- Für den 2. Wiederholungsfall das Vierfache (%, min und max)
Der SBLV unterstützt die vorgeschlagene Lösung. Er empfiehlt nicht bis im Jahr 2027 zu warten, sondern die Thematik jetzt proaktiv anzugehen und empfiehlt diesen Versicherungsschutz frühzeitig umzusetzen. Wertvolle Informationen und unterstützende Fachpersonen sind hier zu finden: