Ab 2025:
Mehr Gewicht für die Praxiszeit
zur Berufsprüfung Bäuerin / Bäuerlicher Haushaltleiter
Aufgrund der einfacheren Lesbarkeit wird nachfolgend in der weiblichen Form geschrieben.
Eine der Zulassungsbedingungen für die Berufsprüfung aller Berufe ist die praktische Arbeit. In der Regel arbeiten die Absolventinnen und Absolventen hochprozentig im entsprechenden Beruf und besuchen die Ausbildung „into the job“. Da dies im Berufsfeld der Bäuerin oftmals – nicht zuletzt aus finanziellen Gründen – nicht möglich ist, gilt die Praxiszeit bereits ab einem Pensum von 50% als vollwertig anrechenbar und ist nach 24 Monaten erfüllt. Auch kleinere Pensen sind möglich. Die Dauer bis zur vollständigen Erfüllung dieser Zulassungsbedingung verlängert sich jedoch entsprechend. Die Praxiszeit erfolgt in jedem Fall im Haushalt der Betriebsleitung eines direktzahlungsberechtigten Betriebes.
Gegenüber dem heutigen Anrechnungsmodell ist eine Anpassung notwendig, um die Wichtigkeit der Praxiszeit zu stärken. Da sich die Höhe des anrechenbaren Pensums am Arbeitspensum/Weiterbildungen orientiert, wird die Berechnung in verschiedene Pensenstufen unterteilt. Mit der Umstellung der Berechnung fällt die kleinste Stufe „Pensum < 20%“ weg, hingegen wird das maximale Arbeitspensum von 119% auf 120% erhöht.
Dies bedeutet, dass Personen mit einer Beschäftigung von 100% ausserhalb der Landwirtschaft (inkl. allfälliger Weiterbildungen/Nebenämtern) zusätzlich 20% Praxiszeit (1 Tag à 8 bis 10 Stunden) in einem direktzahlungsberechtigten, bäuerlichen Haushalt ausweisen können.
Praxiszeit „Bäuerlicher Haushalt“ ab Anzahl Tage pro Woche |
Stunden / pro Woche | übriges Pensum inkl. Weiterbildungen und Nebenämtern |
erforderliche Monate bei gleichbleibendem Pensum |
1 Tage (20%) | 8 – 10 | 100% | 48 |
1.5 Tage (30%) | 12 – 15 | 90% | 36 |
2 Tage (40%) | 16 – 20 | 80% | 30 |
2.5 Tage (≥ 50%) | 20 – 25 | max. 70% | 24 |
Für die Berufsprüfungen ab 2025 muss die Praxiszeit nach dem neuen Modell belegt werden. Der Anmeldetermin für die Frühlingsprüfung 2025 ist am 18. September 2024.
Bereits erfolgte Berechnungen der Praxiszeiten (auch Teilberechnungen), welche bis zum 25. März 2024 durch die Prüfungsleitung Bäuerin nach dem bisherigen Modell bestätigt wurden, behalten ihre Gültigkeit.
Um in einem bäuerlichen Haushalt Praxiszeit absolvieren zu können, sind folgende Punkte wichtig:
- Praxiszeit kann ab Beendigung der ersten Grundausbildung oder Mittelschule angerechnet werden.
- Die Arbeitspraxis wird durch eine Arbeitsbestätigung belegt, wenn es sich nicht um den eigenen Betrieb handelt.
- Die Arbeit wird im Haushalt der Betriebsleitung eines direktzahlungsberechtigten Betriebes ausgeführt.
- Die Anstellungsdauer beträgt mindestens vier Wochen zusammenhängend.
- Ein Anstellungsvertrag oder eine monetäre Entlöhnung sind für die Anrechnung zur Praxiszeit nicht relevant.
Spezialfälle wie Praxiszeit auf einer Farm im Ausland, Alpzeit, Arbeiten bei einer ländlichen Familienhilfe o.ä. bleiben mit Vorbehalt weiterhin möglich. Hier ist eine vorgängige Abklärung bei der Prüfungsleitung nötig.
Für weitere Auskünfte: Prüfungsleitung Bäuerin D
Rajka Frei (frei@landfrauen.ch) und Anita Senti (senti@landfrauen.ch)